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Panikreaktion im Parkhaus: Amtsgericht Calw spricht Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort frei

Ein Lackschaden beim Aufreißen der Türe wegen eine Spinnenphobie endet trotz Weiterfahrt nicht unbedingt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Foto: Haberdoedas auf Unsplash

Das Amtsgericht Calw hatte über einen Vorfall in einem Parkhaus zu entscheiden, bei dem durch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein Sachschaden an einem Nachbarfahrzeug entstand. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dieses Geschehen als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 StGB zu qualifizieren ist und ob sich die Angeklagte durch das anschließende Verlassen des Parkhauses strafbar gemacht hat. Das Gericht sprach die Angeklagte aus rechtlichen Gründen frei (Amtsgericht Claw, Urteil vom 07.03.2024, Az.: 8 Cs 33 Js 364/24).

Der Vorfall im Parkhaus

Am 21. Oktober 2023 gegen 21:49 Uhr saß die Angeklagte auf dem Rücksitz eines Pkw, der in einem Parkhaus abgestellt war. Das Fahrzeug war vollständig ausgeschaltet, gesichert und befand sich in Ruhestellung. Die Fahrerin hatte den Pkw am Morgen im Parkhaus geparkt und war am Abend zusammen mit der Angeklagten und zwei weiteren Zeuginnen dorthin zurückgekehrt, um mit dem Fahrzeug auszufahren.

Während die Angeklagte auf dem Rücksitz saß, nahm sie ein Kribbeln auf ihrem Körper wahr, das sie aufgrund ihrer bestehenden Arachnophobie einer Spinne zuschrieb. Infolge dieser Wahrnehmung öffnete sie in einer Panikreaktion die hintere rechte Fahrzeugtür. Die Tür stieß gegen einen ordnungsgemäß auf dem benachbarten Parkplatz abgestellten Pkw und verursachte dort eine helle Lackantragung und eine kleine Delle. Die Angeklagte bemerkte den Schaden in diesem Moment nicht.

Nach dem Ereignis überprüfte die Angeklagte zusammen mit einer Zeugin die von ihr geöffnete Tür des eigenen Fahrzeugs. An der Tür wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Anschließend verließen sie gemeinsam mit den weiteren Insassinnen das Parkhaus, ohne vor Ort Feststellungen zu ihrer Person oder zur Beteiligung der Angeklagten zu ermöglichen.

Rechtliche Einordnung durch das Gericht

Das Amtsgericht Calw stellte nach der Hauptverhandlung fest, dass das festgestellte Verhalten den Tatbestand des § 142 StGB nicht erfüllt. Maßgeblich war die Auslegung des Begriffs „Unfall im Straßenverkehr“. Das Gericht ging davon aus, dass strafrechtliche Tatbestände den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen unterliegen und daher in ihren Merkmalen klar begrenzt sein müssen. Der Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“ sei dahin zu verstehen, dass ein spezifischer Bezug zu den Gefahren des Straßenverkehrs bestehen müsse.

Nach der vom Gericht herangezogenen Definition setzt ein „Unfall im Straßenverkehr“ ein plötzliches Ereignis voraus, das zu einem Personen- oder Sachschaden führt und in einem ursächlichen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs steht. Vorgänge, bei denen sich lediglich allgemeine Gefahren verwirklichen, die nur zufällig im Umfeld von Fahrzeugen auftreten, fallen danach nicht unter diesen Begriff.

Keine straßenverkehrsspezifische Gefahr

Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug während des Geschehens in einem Parkhaus, war nicht in Betrieb und diente zu diesem Zeitpunkt nicht der Fortbewegung im Straßenverkehr. Die Angeklagte war nicht mit der Führung des Fahrzeugs betraut, sondern saß lediglich als Mitfahrerin im ruhenden Pkw. Die Türöffnung erfolgte nicht im Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen zur Durchführung oder Beendigung einer Fahrt, sondern allein aufgrund der phobiebedingten Reaktion auf ein vermeintliches Tier.

Das Gericht sah darin keine straßenverkehrsspezifische Gefahr, sondern eine Situation, in der sich eine allgemeine Gefahr unter zufälligen Umständen im Inneren eines parkenden Fahrzeugs realisierte. Der Umstand, dass sich das Geschehen in einem Parkhaus und an einem Fahrzeug ereignete, wurde für sich genommen nicht als ausreichend angesehen, um den spezifischen Bezug zum Straßenverkehr zu begründen.

Folgen für den Tatbestand des § 142 StGB

Auf dieser Grundlage verneinte das Amtsgericht Calw das Vorliegen eines „Unfalls im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB. Mangels tatbestandlichen Unfalls kam es auf weitere Fragen, insbesondere zum Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich eines Unfalls, eines relevanten Fremdschadens und ihrer eigenen Unfallbeteiligung, nicht mehr an. Das Gericht sprach die Angeklagte frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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