Ein schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert eine konkrete Gefahr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des 4. Strafsenats tragen die Feststellungen der Vorinstanz nicht die Annahme einer vollendeten Tat, weil eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht hinreichend belegt ist (BGH, Beschluss vom 20.05.2025, Az.: 4 StR 168/25).
Angeklagter fährt auf Zeugen zu
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit einem Pkw auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants gezielt auf einen Mann zugefahren zu sein, der ihn zuvor körperlich angegriffen haben soll. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschleunigte er sein Fahrzeug ruckartig und steuerte aus etwa 15 Metern Entfernung direkt auf den Zeugen zu, um eine Kollision herbeizuführen. Der Mann erkannte die Situation schnell, sprang in eine mit Steinen eingefasste Fläche und konnte sich so retten, während das Auto in weniger als einem Meter Abstand an ihm vorbeifuhr. Anschließend fuhr der Angeklagte eine Schleife über die leeren Parkflächen und steuerte ein weiteres Mal auf den Zeugen zu, der sich diesmal hinter einem Baum in Sicherheit brachte. Erst als der Zeuge einen Backstein in das Fahrzeug warf und von einer Mitarbeiterin in das Restaurant gezogen wurde, endete die Situation; beide Seiten riefen die Polizei, der Angeklagte blieb bis zu deren Eintreffen vor Ort.
Konkrete Gefahr nicht ausreichend belegt
Rechtlich sah das Landgericht in diesem Geschehen einen schweren gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und verhängte zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe sowie ein Fahrverbot. Der BGH bestätigt zwar, dass kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Körperverletzung vorliegt, weil der Versuch fehlgeschlagen war. Kritisch sieht der Senat aber die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315b StGB: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr setze eine konkrete Gefahrenlage im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ voraus, bei der es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt. Aus den Urteilsgründen lasse sich jedoch weder die genaue Annäherung des Fahrzeugs auf der kurzen Zufahrt noch eine Situation entnehmen, in der der Zeuge nur unter hohem Eigenrisiko ausweichen konnte. Auch der geringe Abstand beim Vorbeifahren an dem bereits geschützten Zeugen reiche nicht aus, um eine solche Hochrisikolage zu belegen.
Neue Verhandlung – auch Versuch nach § 315b möglich
Die aufgezeigten Lücken führen dazu, dass die Verurteilung insgesamt keinen Bestand haben kann; sie erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, obwohl diese für sich genommen rechtsfehlerfrei war. Der BGH verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Dabei ist nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine konkrete Gefahr und damit eine vollendete Tat tragen. Gelingt dies nicht, kommt jedenfalls eine Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 2 StGB in Betracht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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