Oberverwaltungsgericht bestätigt: Kein Gesichtsschleier am Steuer

Muslimischen Frauen ist es nicht gestattet, ein Kraftfahrzeug mit Gesichtsschleier (Niqab) zu führen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und den Antrag einer Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2025; Az.: OVG 1 N 17/25).
Gericht sieht keine unzumutbare Einschränkung der Religionsfreiheit
Die Klägerin hatte argumentiert, dass sie sich aus religiösen Gründen nur vollverschleiert in der Öffentlichkeit zeigen dürfe. Sie hatte daher eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um auch während des Autofahrens ihr Gesicht – bis auf die Augenpartie – zu verhüllen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage bereits im Januar ab (Urteil vom 27.01.2025, Az.: VG 11 K 61/24).
Sicherheit und Verkehrsüberwachung haben Vorrang
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte nun diese Entscheidung. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen. Insbesondere sei das zeitlich und örtlich begrenzte Verbot, beim Fahren das Gesicht zu verschleiern, für die Religionsausübung zumutbar. Darüber hinaus wurde das behördliche Ermessen bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung als rechtmäßig angesehen. Der Eingriff diene der Sicherstellung einer effektiven automatisierten Verkehrsüberwachung.
Christian Demuth, Düsseldorf
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