Post von der Polizei: Vorladung als Beschuldigter – Das müssen Sie jetzt tun
Sie haben Post von der Polizei bekommen – eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen. Der erste Gedanke: "Was habe ich falsch gemacht?" Der zweite: "Ich muss da hingehen und das klären."
Stopp! Genau hier passieren die meisten Fehler. Als Fachanwalt für Strafrecht, der seit vielen Jahren bundesweit in Straf- und Bußgeldverfahren verteidigt, kann ich Ihnen sagen: Die größten Fehler werden am Anfang gemacht – und sind später oft nicht mehr zu korrigieren.
In diesem Artikel erkläre ich Ihnen die fünf wichtigsten Schritte, damit Sie in dieser Situation alles richtig machen.
Was bedeutet "Vorladung als Beschuldigter"?
Zunächst die gute Nachricht: Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet nur, dass die Polizei einen Anfangsverdacht hat. Nicht mehr und nicht weniger.
Sie sind:
- Nicht verurteilt
- Nicht schuldig
- Lediglich Beschuldigter
Ihre Rechte als Beschuldigter:
- Das Recht zu schweigen
- Das Recht auf einen Verteidiger
Genau diese beiden Rechte entscheiden oft über den Ausgang des Verfahrens.
Die wichtigste Frage: Muss ich zur Vorladung erscheinen?
Die klare Antwort: Nein.
Als Beschuldigter gibt es keine Pflicht, zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen.
| Wer lädt vor? | Müssen Sie erscheinen? |
|---|---|
| Polizei | Nein |
| Staatsanwaltschaft | Ja |
| Gericht | Ja |
Bei einer polizeilichen Vorladung gilt: Sie dürfen, aber Sie müssen nicht.
Und der Anhörungsbogen?
Das Gleiche gilt für die schriftliche Anhörung. Sie werden gebeten, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Diese Bitte müssen Sie nicht erfüllen.
Was passiert, wenn Sie nicht antworten? Die Polizei registriert einfach, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das ist in dieser Phase des Verfahrens das Klügste, was Sie tun können.
Ihre Rechte in 30 Sekunden
| Recht | Was es bedeutet |
|---|---|
| Schweigerecht | Sie müssen nichts sagen |
| Verteidigerrecht | Sie dürfen jederzeit einen Anwalt einschalten |
| Personalienpflicht | Sie müssen nur Name, Geburtsdatum, Adresse angeben – mehr nicht |
Aber die Personalien im Anhörungsbogen?
Wenn Sie angeschrieben werden, hat die Polizei Ihre Personalien bereits. Die Adresse ist bekannt. Es hat daher keine Konsequenzen, wenn Sie den Bogen gar nicht zurückschicken.
Wenn die Polizei an der Haustür klingelt
Ein häufiges Szenario, besonders bei Vorwürfen wie Verkehrsunfallflucht: Die Polizei fährt zur Halteradresse und klingelt.
Ihre Pflichten:
- Angaben zu Ihren Personalien (Wer sind Sie?)
Ihre Rechte:
- Keine Aussage zur Sache tätigen
- Keine anderen Fragen beantworten
Typische Fangfrage: "Wer hat das Auto denn gerade gefahren? Waren Sie gerade mit dem Auto unterwegs?"
Es ist leicht, diese Frage vorschnell zu beantworten. Aber genau das wäre ein großer Fehler.
Mein Rat: Einfach nichts sagen, außer zu den eigenen Personalien. Halten Sie sich an dieses Prinzip.
Die 5 größten Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Bei der Polizei anrufen und "erklären" wollen
Der Impuls ist verständlich: Sie wollen wissen, was los ist. Aber jede Silbe, die Sie dort sagen, landet in der Akte.
→ Nicht machen.
Fehler 2: Anhörungsbogen ausfüllen ohne Akteneinsicht
Das ist absoluter Blindflug. Sie wissen nicht, welche Beweise vorliegen, was die Polizei bereits weiß und was nicht.
→ Nicht machen.
Fehler 3: "Entlastende" Stellungnahme schreiben
Klingt schlau, geht aber meistens nach hinten los. Ohne Kenntnis der Akte können Sie nicht wissen, was tatsächlich entlastend wirkt.
→ Nicht machen.
Fehler 4: Alles erzählen, weil man ja unschuldig ist
Jedes Wort wird protokolliert. Selbst wenn Sie unschuldig sind – Ihre Aussagen können gegen Sie verwendet werden.
→ Nicht machen.
Fehler 5: Sich von Fristen verrückt machen lassen
Im Anhörungsbogen steht oft: "Bitte antworten Sie innerhalb von zwei Wochen." Diese Fristen sind nicht verbindlich.
→ Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
So gehen Sie richtig vor: Die 5 Schritte
Schritt 1: Ruhe bewahren
Keine Panik, keine Schnellschüsse. Eine Vorladung ist noch keine Verurteilung.
Schritt 2: Schweigen
Machen Sie sofort von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Keine Aussagen, keine Anrufe bei der Polizei.
Schritt 3: Anwalt einschalten
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann für Sie die Vorladung absagen und die weitere Kommunikation übernehmen.
Schritt 4: Akteneinsicht abwarten
Erst wenn der Anwalt die Akte kennt, kann eine fundierte Stellungnahme erfolgen. Vorher ist alles Spekulation.
Schritt 5: Strategie entwickeln
Nach der Akteneinsicht wird gemeinsam entschieden: Schweigen wir weiter? Oder äußern wir uns schriftlich?
Der wichtigste Grundsatz: Alles kontrolliert, alles ruhig. Man kann sich später immer noch einlassen – wenn man die Akte hatte. Niemals spontan sein.
Sonderfall: Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Wenn nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft oder ein Richter Sie vorlädt, müssen Sie erscheinen.
Aber auch dann gilt: Nichts zur Sache sagen. Kein Wort ohne Ihren Verteidiger.
Sie müssen erscheinen – Sie müssen nicht aussagen.
Die wichtigsten Merksätze
- Zur Polizei: Nicht hingehen, nichts sagen
- Immer: Anwalt einschalten
- Immer: Akteneinsicht abwarten
- Personalien: Korrekt angeben
- Sonst: Schweigen
So verhindern Sie Fehler und schaffen die Grundlage dafür, dass das Verfahren möglicherweise schon frühzeitig durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Sie erleichtern Ihrem Anwalt damit auch erheblich die Arbeit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Eine Erscheinungspflicht besteht nur bei Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen nicht zurückschicke?
Die Polizei registriert, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das ist Ihr gutes Recht und hat keine negativen Konsequenzen.
Sind die Fristen im Anhörungsbogen verbindlich?
Nein. Die genannten Fristen (meist zwei Wochen) sind nicht verbindlich. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
Was muss ich der Polizei sagen, wenn sie an meiner Tür klingelt?
Nur Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum, Adresse. Zur Sache müssen Sie nichts sagen.
Warum sollte ich einen Anwalt einschalten?
Der Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, die Beweislage prüfen und eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ohne Kenntnis der Akte ist jede Aussage ein Risiko.
Was bedeutet "Aussageverweigerungsrecht"?
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen. Dieses Recht schützt Sie vor Selbstbelastung.
Wann wird ein Verfahren eingestellt?
Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn die Beweislage nicht ausreicht oder der Tatvorwurf nicht erhärtet werden kann. Durch Schweigen geben Sie keine zusätzlichen Beweise preis.
Muss ich bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft aussagen?
Sie müssen erscheinen, aber Sie müssen nicht aussagen. Ihr Schweigerecht gilt auch vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.
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Haben Sie eine Vorladung erhalten?
Je früher Sie sich bei einem Strafverteidiger melden, desto mehr Möglichkeiten sind gegeben. Wir beantragen Akteneinsicht, planen eine Verteidigungsstrategie und verhindern, dass Sie sich durch unüberlegte Aussagen ins Abseits manövrieren.
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Letzte Aktualisierung: Januar 2026 Autor: Rechtsanwalt Christian Demuth, Fachanwalt für Strafrecht, Düsseldorf
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Telefax: +49 211 2309960
Inhalt dieses Beitrags
- Was bedeutet "Vorladung als Beschuldigter"?
- Die wichtigste Frage: Muss ich zur Vorladung erscheinen?
- Ihre Rechte in 30 Sekunden
- Wenn die Polizei an der Haustür klingelt
- Die 5 größten Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- So gehen Sie richtig vor: Die 5 Schritte
- Sonderfall: Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
- Die wichtigsten Merksätze
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
- Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen nicht zurückschicke?
- Sind die Fristen im Anhörungsbogen verbindlich?
- Was muss ich der Polizei sagen, wenn sie an meiner Tür klingelt?
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