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Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Messungen mit zu früh installierten Softwareupdates können ungültig sein. Foto: photowahn - stock.adobe.com
PoliScan Speed - Verfahrenseinstellung wegen unzulässiger Software

Geschwindigkeitsmessungen mit dem relativ neuen Lasermessverfahren PoliScan Speed standen bereits häufiger in der Kritik der Verkehrsrechtler, vor allem wegen vermeintlich fehlender Plausibilität der Messwertbildung. Das System ist inzwischen von der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dennoch sind in bestimmten Konstellationen nach wie vor Bedenken gegen die Richtigkeit einer Messung mit PoliScan Speed denkbar, die zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens führen können.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: 2000 - stock.adobe.com
Hintergrund: Videomessung erlaubt

Bild- und Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen sind laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zulässig. Sie verletzen weder das Persönlichkeitsrecht der Kraftfahrer noch verstoßen sie gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte in zwei Verfahren Verfassungsbeschwerden von betroffenen Autofahrern nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG - 2 BvR 759/10 vom 05.07.2010 und BVerfG - 2 BvR 1447/10 vom 12.8.2010). Die Verwertbarkeit von Bild- und Videoaufnahmen als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren war 2009, ebenfalls nach einer Entscheidung dieser Kammer des BVerfG, in die Diskussion der Verkehrsrechtler geraten.

Eine Geschwindigkeitsmessung mit Laserpistolen ist nur korrekt, wenn die Gebrauchsanweisung penibel befolgt wurde und das Messprotokoll darüber fehlerfrei ist. Foto: Kali - stock.adobe.com
Neue Gebrauchsanweisung der Lasermessgeräte Riegl FG21-P und LR90-235P

Die grundsätzliche Problematik bei Messungen mit sogenannten Laserpistolen - wie den häufig verwendeten Geräten vom Typ Riegl FG-21 P und Riegl LR90-235P - besteht darin, dass es keine eigene Dokumentation des Messvorgangs gibt. Das Messverfahren besitzt keine Dokumentationseinrichtung, wie dies beispielsweise im Bereich der Radarmessung oder der Lichtschrankenmessung üblich ist („Tatfoto“). Daher konzentriert sich die Überprüfung solcher Messungen zwangläufig auf Mitteilungen der Messbeamten im Protokoll.

Dauerbrenner bei Rechtsanwälten, Richtern und Gutachtern: die Exaktheit der Messungen. Foto: Klaus Eppele - stock.adobe.com
PoliScan Speed - Neues zu Schwachstellen der Geschwindigkeitsmessung

Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitung beruhen bundesweit immer häufiger auf einer Messung mit dem System PoliScan Speed des Herstellers Vitronic. Die messenden Behörden schaffen PoliScan Speed gerne an, denn der Blitzer ermöglicht eine mehrspurige Fahrbahnüberwachung und somit höhere Einnahmen. PoliScan Speed gibt es als mobiles als auch als stationäres System. Letztgenannte Blitzer sind vor allem als „PoliScan Speed Tower“ bekannt. Entsprechend beschäftigt PoliScan Speed in hohem Maß den im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt, die Gutachter und die Gerichte.

Immer wieder gibt es Geräte, bei denen sich eine genaue Kontrolle der Messverfahren lohnt. Foto: S. Engels - stock.adobe.com
ESO ES 3.0 - Superblitzer mit Schwachstellen

Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ eso ES 3.0 gelten als „Superblitzer“ und High-Tech Wunderwaffe bei der Jagd auf Temposünder. Der Einseitensensor ES 3.0 gilt als besonders effektiv, da er den ankommenden und abfahrenden Verkehr gleichzeitig messen kann. Er ist in Kurven, Tunneln und an unübersichtlichen Messstellen bei Tag und bei Nacht einsetzbar und soll als sogenanntes passives Gerät auch durch Warner nicht zu beeinträchtigen sein. Kein Wunder, dass das Gerät bei Kommunen immer beliebter wird, verspricht es dem Fiskus doch mehr Geld ins meist notorische dünne Gemeindesäckel zu spülen. Doch auch ein Superblitzer kann bei Gericht mal abblitzen, denn bei der Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 gibt es Fehlerquellen, die einen Ansatzpunkt für den Rechtsanwalt bieten.

Das OLG Düsseldorf hält durchlaufende Überwachungsgeräte für nicht zulässig. Foto: anmuht.ch fotografie - stock.adobe.com
OLG Düsseldorf hält Videomessungen von Brücken für generell nicht verwertbar

Mit einem Beschluss vom 9.2.2010 spricht sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf generell gegen die Verwertung von Videoaufzeichnungen für Bußgelder wegen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen aus, sofern das Messsystem mit einer durchlaufenden Überwachungskamera arbeitet. Dies ist bei allen gängigen Brückenmessverfahren der Fall. Nach Ansicht des 3. Senats für Bußgeldsachen ist es nicht entscheidend, ob eine weitere vom Messbeamten überwachte Kamera existiert, die zur Aufzeichnung einer individuellen Videosequenz erst bei einem Anfangsverdacht eingeschaltet wird (Az.: IV-3 RBs 8/10, 2 Ss-OWi 4/10).