Skip to main content

Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen Blitzer. Foto: Robert Poorten - stock.adobe.com
Einwendungen gegen die Richtigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan speed

Das Messverfahren PoliScan speed der Herstellerfima Vitronic beruht auf einer Laserpuls-Laufzeitmessung. Das Gerät sendet Lichtimpulse unter einem bestimmten Winkel aus, die nach der Reflexion von einem Objekt zum Gerät zurückgelangen und dort ausgewertet werden. Die Geschwindigkeit eines zu messenden Fahrzeugs wird durch eine Weg-Zeit-Berechnung der einzelnen Laserimpulse zum dem reflektierenden Objekt (Fahrzeug) ermittelt.

Super-Blitzer: sehr effizient, aber auch schwierig zu kontrollieren. Foto: CPN - stock.adobe.com
Gerichtliche Zweifel an Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed

Die in der Presse oft als „Super-Blitzer“ bezeichneten Geschwindigkeitsmessanlagen vom Typ PoliScan Speed kennen viele Autofahrer in Form von Blitzersäulen. Von sachverständiger Seite ist das Messsystem seit einiger Zeit ins Kreuzfeuer der Kritik geraten, weil die Messwertbildung durch PoliScan Speed messtechnisch nicht genau nachvollzogen werden kann.

Messverfahren: Nicht immer ist standardisiert mit zuverlässig gleichzusetzen. Foto: Maren Winter - stock.adobe.com
Falsch geblitzt mit PolyScan speed. Welche Chance hat man?

Vitronic PolyScan speed ist ein seit 2006 zugelassenes Geschwindigkeitsmessgerät. Es handelt sich um ein Lasermessverfahren, das aus einer Messeinheit, einer Bedieneinheit und einem Rotlichtblitz besteht. Überschreitet ein Fahrzeug den eingestellten Geschwindigkeitsgrenzwert, erstellt das System Lichtbilder, aus denen ein Beweismitteldatensatz erstellt wird.

Immer wieder finden sich bei einzelnen Messgeräten Fehler, die Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse aufkommen lassen. Foto: TimSiegert-batcam - stock.adobe.com
Neue Angriffspunkte gegen die Richtigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ES3.0

Das Messgerät ES3.0 der Herstellerfima ESO beruht auf einem Lichtschrankenmessverfahren. Das Fahrzeug passiert lichtempfindliche Sensoren. Aus den Helligkeitsunterschieden werden Messdaten generiert. Pro Messung werden dabei bis zu 25.000 Messwerte erhoben. Die Messdatei wird allerdings von der Firma ESO so angelegt, dass Sachverständige daran gehindert sind, den kompletten Falldatensatz einzusehen und analysieren zu können. Die Verwendung des öffentlichen Datenschlüssels macht lediglich eine Teildatei zugänglich, die gerade einmal 5 der bis zu 25.000 Messwerte enthält. Sachverständigen ist es jedoch gelungen, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem mittels Berechnung der Kreuzkorrelationsfunktion zwischen zwei Helligkeitsprofilen überprüft werden kann, ob der auf diese Weise errechnete Geschwindigkeitswert mit dem vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeitswert übereinstimmt.

Die Fleher Brücke in Düsseldorf. Hier werden täglich mehr als 100 Autos geblitzt. Foto: shokokoart - stock.adobe.com
Blitzer-Panne in Düsseldorf: Stadt zieht Bußgeldverfahren zurück

In Düsseldorf gibt es Ärger um die neue Blitzanlage vom Typ PoliScan Speed auf der Fleher Brücke. Die auf dieser Rheinbrücke installierte Anlage blitzt täglich weit über 100 Autos. In einigen Verfahren, in denen mich Betroffene eingeschaltet hatten, kam es ohne nähere Begründung zu Verfahrenseinstellungen durch die Bußgeldbehörde.

Bei Laser-Handmessungen muss mindestens ein Beamter eine Laser-Schulung absolviert haben. Foto: Racle Fotodesign - stock.adobe.com
Geschwindigkeitsmessung: Das Vier-Augen-Prinzip existiert

Bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P gilt, zumindest in Baden-Württemberg, das sogenannte Vier-Augen-Prinzip. Danach darf die Messung der Geschwindigkeit nur dann zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind. Darauf weist das Amtsgericht (AG) Sigmaringen in einem aktuellen Urteil vom 12.02.2013 hin (Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12).