Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat klargestellt, dass ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ein betriebsbereites Mobiltelefon bei sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert ist, ein unzulässiges Gerät betreibt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungen anzuzeigen. Es folgt damit einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2015 (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: 21 SS OWi 38/17 (Z)).

In einem Verfahren um eine Geldbuße von 80 €, die wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn A61 gezahlt werden sollte, hat das Amtsgericht (AG) Mannheim festgestellt, dass die Messergebnisse des Lasergerätes Vitronic PoliScan Speed PS 629690 – 231291 239 unverwertbar sind. Das Gericht stellte das Bußgeldverfahren ein, da es eine Ahnung der Fahrerin nicht für geboten hielt (AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016, Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15).

Das Messverfahren PoliScan speed der Herstellerfima Vitronic beruht auf einer Laserpuls-Laufzeitmessung. Das Gerät sendet Lichtimpulse unter einem bestimmten Winkel aus, die nach der Reflexion von einem Objekt zum Gerät zurückgelangen und dort ausgewertet werden. Die Geschwindigkeit eines zu messenden Fahrzeugs wird durch eine Weg-Zeit-Berechnung der einzelnen Laserimpulse zum dem reflektierenden Objekt (Fahrzeug) ermittelt.

Bei Geschwindigkeitsverstößen erstellen die Messgeräte im Rahmen des standardisierten Verfahrens sogenannte Falldateien. Dies sind digitale Daten, die mit Hilfe einer Auswertungssoftware aufbereitet werden können und so zu einem gerichtlich verwertbaren Beweismittel werden. Sowohl die Messgeräte als auch die Auswertungssoftware bedürfen einer Zulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB). Soll der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der auf einer solchen Falldatei beruht, angezweifelt werden, muss die Einsichtnahme in die Falldatei bereits vor der Hauptverhandlung erfolgen. Wird der Antrag zur Beiziehung der Falldatei erst in der Hauptverhandlung gestellt, muss das Gericht diesen nicht mehr beachten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klargestellt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2016, Az.: 2 Ss-OWi 562/16).

Wird das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV 3 mit einer zu langen Leitung zwischen der Rechnereinheit und der Bedieneinheit verwendet, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Gleichwohl lassen sich, wie das Amtsgericht (AG) Zeitz entschieden hat, die Messergebnisse verwerten, wenn ein deutlich höherer Sicherheitsabschlag erfolgt. Das Gericht legte einen Abschlag von 20 % zugrunde, wie er bei einer Nachfahr-Messung mit ungeeichtem Tachometer angewandt wird (AG Zeitz, Urteil vom 30.11.2015; Az.: 13 OWi 721 Js 205989/15).

Das Messgerät ES3.0 der Herstellerfima ESO beruht auf einem Lichtschrankenmessverfahren. Das Fahrzeug passiert lichtempfindliche Sensoren. Aus den Helligkeitsunterschieden werden Messdaten generiert. Pro Messung werden dabei bis zu 25.000 Messwerte erhoben. Die Messdatei wird allerdings von der Firma ESO so angelegt, dass Sachverständige daran gehindert sind, den kompletten Falldatensatz einzusehen und analysieren zu können. Die Verwendung des öffentlichen Datenschlüssels macht lediglich eine Teildatei zugänglich, die gerade einmal 5 der bis zu 25.000 Messwerte enthält. Sachverständigen ist es jedoch gelungen, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem mittels Berechnung der Kreuzkorrelationsfunktion zwischen zwei Helligkeitsprofilen überprüft werden kann, ob der auf diese Weise errechnete Geschwindigkeitswert mit dem vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeitswert übereinstimmt.