Bußgelder und schlimmere Folgen für den Fahrerlaubnisinhaber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Grundsätzlich darf die Polizei die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Nachfahren ermitteln. Dabei sind jedoch gewisse Regeln zu beachten, auf deren Einhaltung auch das entsprechende Urteil eingehen muss. Ist das nicht der Fall, kann der Richterspruch hinfällig sein, wie eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zeigt. Im konkreten Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit. Im – aufgehobenen – Urteil wurde zwar ein Verfolgungsabstand von 300 Meter mitgeteilt, aber nichts dazu festgestellt, wie die Straßenbeleuchtung und die Verkehrsverhältnisse waren, weswegen das KG Zweifel an der Zuverlässigkeit der „Messung“ hatte (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 3 Ws (B) 232/17, 3 Ws (B) 232/17 – 122 – Ss 129/17).

Im sogenannten 2. Kölner Raser-Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein klares Signal gegen innerstädtische Raserei gesetzt. Das Gericht hob den Strafausspruch des Landgerichts auf, das die beiden beteiligten Fahrer wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte. Aus der Sicht des BGH hatte das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Raser gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen und durch ihre aggressive Fahrweise die Gefahrenlage herbeigeführt hatten (BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).

Ein klares Zeichen gegen verantwortungslose innerstädtische Raserei hat das Landgericht (LG) Berlin gesetzt: Es verurteilte einen 28- und einen 25-jährigen Fahrer, die sich in der Berliner Innenstadt ein Autorennen geliefert hatten, das für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlich endete, wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Strafmaß für beide Täter: lebenslange Freiheitsstrafen und ein lebenslanger Entzug der Fahrerlaubnisse (LG Berlin , Urteil vom 27.02.2017; Az.: 535 Ks 8/16).

Grundsätzlich brauchen Gerichte nicht davon auszugehen, dass ein Betroffener Vorschriftszeichen übersehen hat. Dies muss nur berücksichtigt werden, wenn sich hierfür besondere Anhaltspunkte ergeben. Diese Vermutung wird einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zufolge auch nicht dadurch entkräftet, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur einmal und nur durch ein einseitig aufgestelltes Verkehrsschild angekündigt wird (OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2017; Az.: 2 Ds (OWi) 137/17).

Wenn das Verkehrsschild für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Gefahrzeichen, z.B. der Warnung vor einer Rechtskurve, zusammen angebracht ist, handelt es sich um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Bestehen andere Gefahren, die jedoch nicht angezeigt wurden, darf für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf diese abgestellt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: IV-2 RBs 140/16).

Es geht um die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage auf der A3 in Höhe des Dreiecks Heumar. Während des Baus einer Lärmschutzwand war dort auf dem Streckenabschnitt der Baustelle im Februar 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h beschränkt worden. Auf Anordnung der Bezirksregierung Köln wurde diese Geschwindigkeitsbeschränkung 24 Stunden täglich durch die Blitzanlage am Heumarer Dreieck überwacht. Allerdings fehlte hinter der Baustelle ein entsprechendes Verkehrszeichen, wonach weiterhin 60 km/h gelten. Bis zu 470.000 Fahrer sind deshalb zu Unrecht mit Verwarnungen (15 - 60 €) oder Bußgeldern (ab 60 €) belangt worden. Etwa 13 Millionen Euro an Bußgeld wurden eingenommen. Die Stadt Köln hatte erklärt, alle noch laufenden Bußgeldverfahren von Amts wegen einstellen zu wollen.
Die Behörden haben sich nun darauf verständigt, den zu Unrecht geblitzten Autofahrern grundsätzlich ihr Geld zurück zu erstatten und auch für die Löschung der zu Unrecht in Flensburg eingetragenen Punkte der vermeintlichen Bußgeldsünder zu sorgen.