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Bußgelder und schlimmere Folgen für den Fahrerlaubnisinhaber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Schlechte Fotos können den Erfolg einer Geschwindigkeitsmessung gefährden. Foto: lyrikwerk - stock.adobe.com
Ein schlechtes Messfoto erfordert im Hinblick auf die Täteridentifikation eine gute Begründung

Messfotos, wie sie etwa von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen aufgenommen werden, sind meist keine fotografischen Meisterwerke. Ganz im Gegenteil: Oft lässt die Bildqualität so sehr zu wünschen übrig, dass es schwer ist, den Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeugs zu identifizieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem solchen Zusammenhang klargestellt, dass es Sache des Tatrichters ist, die Fahrereigenschaft der betroffenen Person festzustellen. Die richterliche Freiheit endet dem OLG zufolge jedoch in dem Augenblick, wenn gegen Denkgesetze verstoßen oder auf der Hand liegende Umstände außer Acht gelassen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016; Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)).

Zu schnell zum Toilettenhäuschen unterwegs: Bei einer Blasenschwäche muss man vorsorgen. Foto: Rafal Rutkowski
Schwache Blase bewahrt nicht vor einem Fahrverbot

Eine Blasenschwäche ist kein Freibrief für das Überschreiten der Geschwindigkeit. Grundsätzlich kann bei einer entsprechend hohen Geschwindigkeitsüberschreitung in solchen Fällen auch ein Fahrverbot verhängt werden. Ob ein Absehen hiervon aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt ist, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zugrunde lag (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17).

Normalerweise werden ordnungsgemäß aufgestellte Schilder auch wahrgenommen. Foto: halcoti - stock.adobe.com
Geschwindigkeitsbeschränkung auch bei einem Schild

Grundsätzlich brauchen Gerichte nicht davon auszugehen, dass ein Betroffener Vorschriftszeichen übersehen hat. Dies muss nur berücksichtigt werden, wenn sich hierfür besondere Anhaltspunkte ergeben. Diese Vermutung wird einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zufolge auch nicht dadurch entkräftet, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur einmal und nur durch ein einseitig aufgestelltes Verkehrsschild angekündigt wird (OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2017; Az.: 2 Ds (OWi) 137/17).

Wer nicht bei der Fahrerermittlung mitwirkt, riskiert eine Fahrtenbuchauflage. Foto: iStock.com/Mark Hochleitner
Grenze zur fehlenden Mitwirkung und damit zur Fahrtenbuchauflage ist schnell überschritten

Kann der Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, den Fahrer nicht ermitteln, muss der zumindest Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer machen. Wobei es genügt, dass er die Möglichkeit hat, im Rahmen des Bußgeldverfahrens den Personenkreis zu benennen. Es kommt nicht darauf an, ob er einen persönlichen Gesprächstermin aus beruflichen Gründen nicht einhalten konnte. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig, bei dem es um eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage ging (VG Braunschweig, Urteil vom 15.02.2017, Az.: 6 A 181/16).

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist möglich, folgt aber bestimmten Regeln. Foto: iStock.com/Marco Ritzki
Klare Regeln für Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Grundsätzlich darf die Polizei die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Nachfahren ermitteln. Dabei sind jedoch gewisse Regeln zu beachten, auf deren Einhaltung auch das entsprechende Urteil eingehen muss. Ist das nicht der Fall, kann der Richterspruch hinfällig sein, wie eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zeigt. Im konkreten Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit. Im – aufgehobenen – Urteil wurde zwar ein Verfolgungsabstand von 300 Meter mitgeteilt, aber nichts dazu festgestellt, wie die Straßenbeleuchtung und die Verkehrsverhältnisse waren, weswegen das KG Zweifel an der Zuverlässigkeit der „Messung“ hatte (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 3 Ws (B) 232/17, 3 Ws (B) 232/17 – 122 – Ss 129/17).

Blick über die Kölner Innenstadt. Foto: iStock.com/otily
Kölner Raser müssen mit Haftstrafe ohne Bewährung rechnen

Im sogenannten 2. Kölner Raser-Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein klares Signal gegen innerstädtische Raserei gesetzt. Das Gericht hob den Strafausspruch des Landgerichts auf, das die beiden beteiligten Fahrer wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte. Aus der Sicht des BGH hatte das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Raser gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen und durch ihre aggressive Fahrweise die Gefahrenlage herbeigeführt hatten (BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16).