Bußgelder und schlimmere Folgen für den Fahrerlaubnisinhaber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Ein nachweislich defekter Tacho kann darüber entscheiden, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur zu einer Geldbuße führt, oder ob auch die Anordnung eines Fahrverbots hinzukommt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes (AG) Lüdinghausen, bei der es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h ging. Angesichts des defekten Tachos entfiel in diesem Fall der Vorwurf der groben Pflichtverletzung (AG Lüdinghausen, Urteil vom 07.03.2016, Az.: 19 OWi-89 JS 2669/15-258/15).

Messfotos, wie sie etwa von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen aufgenommen werden, sind meist keine fotografischen Meisterwerke. Ganz im Gegenteil: Oft lässt die Bildqualität so sehr zu wünschen übrig, dass es schwer ist, den Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeugs zu identifizieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem solchen Zusammenhang klargestellt, dass es Sache des Tatrichters ist, die Fahrereigenschaft der betroffenen Person festzustellen. Die richterliche Freiheit endet dem OLG zufolge jedoch in dem Augenblick, wenn gegen Denkgesetze verstoßen oder auf der Hand liegende Umstände außer Acht gelassen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016; Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)).

Eine Blasenschwäche ist kein Freibrief für das Überschreiten der Geschwindigkeit. Grundsätzlich kann bei einer entsprechend hohen Geschwindigkeitsüberschreitung in solchen Fällen auch ein Fahrverbot verhängt werden. Ob ein Absehen hiervon aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt ist, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zugrunde lag (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17).

In besonderen Ausnahmefällen darf eine Fahrerlaubnisbehörde auch außerhalb der im Fahreignungsregister (FaER) eingetragenen Punkte tätig werden. Drei Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Fahrers genügen jedoch nicht, ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Und noch weniger sind sie geeignet, hierauf bei Nichtvorlage des Gutachtens eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu stützen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (VG Neustadt, Beschluss vom 21.03.2017, Az.: 3 L 293/17.NW).

Kann der Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, den Fahrer nicht ermitteln, muss der zumindest Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer machen. Wobei es genügt, dass er die Möglichkeit hat, im Rahmen des Bußgeldverfahrens den Personenkreis zu benennen. Es kommt nicht darauf an, ob er einen persönlichen Gesprächstermin aus beruflichen Gründen nicht einhalten konnte. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig, bei dem es um eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage ging (VG Braunschweig, Urteil vom 15.02.2017, Az.: 6 A 181/16).

Grundsätzlich darf die Polizei die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Nachfahren ermitteln. Dabei sind jedoch gewisse Regeln zu beachten, auf deren Einhaltung auch das entsprechende Urteil eingehen muss. Ist das nicht der Fall, kann der Richterspruch hinfällig sein, wie eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zeigt. Im konkreten Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit. Im – aufgehobenen – Urteil wurde zwar ein Verfolgungsabstand von 300 Meter mitgeteilt, aber nichts dazu festgestellt, wie die Straßenbeleuchtung und die Verkehrsverhältnisse waren, weswegen das KG Zweifel an der Zuverlässigkeit der „Messung“ hatte (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 3 Ws (B) 232/17, 3 Ws (B) 232/17 – 122 – Ss 129/17).